ASV Satzung

Satzung des

Allgemeinen Sportvereins 1948 Eschbach e.V.

 1 Name, Sitz und Zweck

Der im Jahre 1948 zu Eschbach gegründete Allgemeine Sportverein hat seinen Sitz in 76831 Eschbach. Der Verein führt den Namen „Allgemeiner Sportverein 1948 Eschbach e.V.“ Seine Farben sind : gelb – blau.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht 76829 Landau eingetragen und führt den Zusatz e.V. Er ist Mitglied des Sportbundes Pfalz e.V.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit sowie des traditionellen Brauchtums einschließlich des Faschings. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie die Durchführung und Unter-stützung bei Faschingsveranstaltungen, Tanzaufführungen und Umzügen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,  oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 2 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwer-ben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minder-jährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme er-folgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

  • 3 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.

Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

  1. a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von
    Anordnungen der Organe des Vereins;
  2. b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung;
  3. c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben
    unsportlichen Verhaltens;
  4. d) wegen unehrenhafter Handlungen.
  • 4 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederver-sammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.

  • 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an und Ehren-mitglieder. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen.

Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr wählbar.

Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16.
Lebensjahr gewählt werden.

  • 6 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis

  1. b) angemessene Geldstrafe
  2. c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen

des Vereins.

Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

  • 7 Rechtsmittel

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme ( § 2.2), gegen einen Ausschluss (§ 3.3) sowie gegen eine Maßregelung (§ 6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen  – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.

  • 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung
  2. b) der Vorstand

als geschäftsführender Vorstand oder

als Gesamtvorstand.

  • 9 Mitgliederversammlung

 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitglieder-versammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

  1. der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt
  2. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt

hat.

Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch schriftliche Einladung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.

Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mit-zuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

  1. a) Entgegennahme der Berichte
  2. b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
  3. c) Entlastung des Gesamtvorstandes
  4. d) Wahlen, so weit diese erforderlich sind
  5. e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitglieder-versammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingetragen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden.

Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufge- nommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

  • 10 Mitarbeiterkreis

Zum Mitarbeiterkreis gehören:

  1. a) die Mitglieder des Vorstandes
  2. b) die Abteilungsleiter
  3. c) die Übungsleiter
  4. d) die Betreuer, Platz- und Hauswarte
  5. e) Schiedsrichter und Kampfrichter
  6. f) Vertreter des Vereins in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene
  7. g) Kassenprüfer.

Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Vor-sitzenden geleitet.Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.

  • 11 Vorstand

Der Vorstand arbeitet:

  1. a) als geschäftsführender Vorstand:

bestehend aus

– dem 1. Vorsitzenden

– dem stellvertretenden Vorsitzenden

– dem Schatzmeister und

– dem Geschäftsführer (Schriftführer);

  1. b) als Gesamtvorstand:

bestehend aus:

– dem geschäftsführenden Vorstand (siehe a)

– den Beisitzern,

– den Ressortleitern für

– Jugendsport

– Frauensport

– Breiten- und Freizeitsport

– Wettkampfsport

– Öffentlichkeitsarbeit

– Verwaltungsfragen und

– dem Vertreter  der Abteilungen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie ver-treten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungs-berechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhin-derung des 1. Vorsitzenden tätig.

Der Ressortleiter für Jugendsport wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (vgl. § 5, Ziffer 2). Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

Der Vertreter der Abteilungen wird von den Abteilungsleitern gewählt.

Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsin-

teresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durch- führung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anre-gungen des Mitarbeiterkreises. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.

Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren. Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung.

Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Aus- schüsse beratend teilzunehmen.

  • 12 Ausschüsse

Für die Bereiche Jugendsport, Breiten- und Freizeitsport sowie Wettkampfsport werden Ausschüsse gebildet. Diese tagen unter ihren zuständigen Leitern und setzen sich wie folgt zusammen:

  1. a) Jugendsport:

drei Vertreter der Sportjugend, die von der Jugendversammlung gewählt werden,

Ressortleiter für Breiten- und Freizeitsport,

Ressortleiter für Wettkampfsport,

  1. b) Breiten- und Freizeitsport:

Leiter der Sportabteilungen oder deren Beauftragte,

Ressortleiter für Jugendsport

Ressortleiter für Frauensport

  1. c) Wettkampfsport

die Leiter der Abteilungen, die Wettkampfsport betreiben oder deren Vertreter,

Ressortleiter für Jugendsport

Ressortleiter für Frauensport.

Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.

Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch die Geschäfts-führung (Geschäftsführer) im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.

  • 13 Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.

Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.

Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebene Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft wer-den. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.

  • 14 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung , des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsleiterver-sammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 15 Wahlen

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, der Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

  • 16 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und bean-tragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatz-meisters.

  • 17 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanz-ordnung, eine Ehrungsordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten. Die Ordnungen und weitere noch nicht aktuelle Ordnungen, beschließt der Gesamtvor-stand mit Zweidrittelmehrheit.

  • 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außeror-dentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

  1. a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder be-
    schlossen hat oder
  2. b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert

wurde.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der stimmberechtig-ten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstim-mung ist namentlich vorzunehmen.

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 Prozent der stimmberechtigten Mit-glieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Ortsgemeinde Eschbach, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, insbesondere zur Förderung des Sports und der Jugendarbeit im Sport.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 31.01.1984 genehmigt.

Eingetragen in das Vereinsregister für Landau, Karteiblatt-Nr. 1337 Landau,                   am 12. März 1984.

Änderungen / Erweiterungen:

  • 4 Beiträge 06. Nov 1998
  • 5 Stimmrecht und Wählbarkeit 31. März 2000
  • 18 Auflösung des Vereins 31. März 2000
  • 1 Name, Sitz und Zweck 15. März 2002
  • 17 Ordnungen 15. März 2002
  • 1 Name, Sitz und Zweck 04. März 2016
  • 18 Auflösung des Vereins 04. März 2016

Eschbach, 4. März 2016