Ehrungsordnung
Ehrungsordnung des Allgemeinen Sportvereins 1948 Eschbach e.V.
1. Präambel
Mit dem Ziel, Vereinsmitglieder aus gegebenem Anlass und aufgrund besonderer Veranlassung zu ehren, wurden in der Mitgliederversammlung vom 14. März 1997 aufgrund des eingebrachten Vorstandsbeschlusses die nachfolgenden Grundsätze für die Vornahme von Ehrungen verabschiedet.
Es besteht Einigkeit darüber, dass durch die Aufstellung dieser Richtlinien zur Durchführung von Ehrungen ein Rechtsanspruch von Seiten des Vereinsmitglieds nicht hergeleitet werden kann und insoweit die Entscheidung zur Vornahme der Ehrung dem Vorstand, ggf. auch in Abstimmung mit der Mitgliederversammlung, in Einzelfällen grundsätzlich vorbehalten bleibt.
Zu berücksichtigen sind weiterhin das Gefüge des Vereins und auch die hierfür vorhandenen Vereinsmittel.
Dies vorausgeschickt, wird beabsichtigt, folgende Ehrungen gegenüber verdienten Mitgliedern und im Einzelfall Nichtmitgliedern auszusprechen:
1. Verleihung einer vereinseigenen Urkunde
2. Verleihung eines Vereins-Ehrenzeichens (Ehrennadel in Bronze, Silber, Gold)
3. Verleihung der Vereins-Ehrenmitgliedschaft oder eines Vereins-Ehrenamtes
4 Verleihung einer Tätigkeitsmedaille für aktive Vereinsarbeit
5. Ehrung von Mitgliedern / Nicht-Mitgliedern aus gegebenem Anlass.
2. Allgemeine Voraussetzungen
Zu Ziffer 1: Aus Anlaß besonderer Vereinshöhepunkte ( Jubiläen, größere Vereinsveranstaltungen, Weihnachtsfeiern usw. )und wegen ihres besonderen Einsatzes, darüber hinaus auch im Hinblick auf langjährige tatkräftige Unterstützung des Vereins sollen an Mitglieder „Ehrenurkunden“ ausgehändigt werden, die zumindest der Unterzeichnung von Seiten der Vorstandschaft und ggf. des Abteilungsleiters bedürfen. Weiterhin sollen auch mit einer „Urkunde“ besonders verdiente aktive oder passive Mitglieder geehrt werden, um hierdurch die herausragenden Einzelleistungen oder die langjährige Verbundenheit bzw. das Engagement für den Verein zu würdigen.
Die Urkunde kann entweder separat oder auch ergänzend mit den nachfolgenden Ehrungen ausgefertigt und überreicht werden.
Zu Ziffer 2: Als deutlich sichtbares Zeichen der Anerkennung für verdiente Vereinsmitglieder ist darüber hinaus die Verleihung einer „Ehren-Nadel“ in verschiedenen Ausführungen vorgesehen. Berechnungszeitraum für die Verleihung dieser „Ehren-Nadel“ gilt mit dem Erreichen des 16. Lebensjahres.
2 a) Ehrennadel in Bronze
Für besondere Verdienste in der Vorstandschaft und den Einsatz für den Verein kann an Mitglieder nach einer mindestens 10-jährigen Vorstandschaftszugehörigkeit die „Bronzene-Ehrennadel“ verliehen werden.
Darüber hinaus ist vorgesehen, dass die Ehrennadel auch für eine mindestens 15-jährige Mitgliedschaft im Verein an Mitglieder vergeben werden kann, wenn sich feststellen läßt, dass das zu ehrende Mitglied sich an die vorgegebenen Vereinsstatuten gehalten hat und somit Gründe, die einer Ehrung entgegenstehen, weder in der Person selbst, noch in Bezug auf das Zusammengehörigkeitsgefühl des Vereins bestehen.
2 b) Ehrennadel in Silber
Für besonders herausragende Leistungen in der Vorstandschaft oder aufgrund besonderen tatkräftigen Einsatzes eines Mitglieds zur Förderung und Unterstützung des Vereins kann die Ehrennadel in Silber verliehen werden. Die Ehrennadel in Silber sollte im Regelfall nicht vor Ablauf einer 20-jährigen Vorstandschaftszugehörigkeit verliehen werden. Sie soll insbesondere als besondere Auszeichnung an die Mitglieder vergeben werden, die bereits die Ehrennadel in Bronze erhalten haben und sich auch weiterhin aufgrund ihrer Person oder im Einsatz für den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben.
Darüber hinaus kann die Ehrennadel in Silber auch an Vereinsmitglieder vergeben werden, die bereits 25 Jahre dem Verein als Mitglied angehören und durch die lange Mitgliedschaft die besondere Verbundenheit mit dem Verein dokumentiert haben.
2 c) Ehrennadel in Gold
Für besonders hervorragende Einzelleistungen in der Vorstandschaft oder aber langjährige, aktive Förderung des Vereins kann die Ehrennadel in Gold an Mitglieder abgegeben werden, wenn diese mindestens eine 30-jährige Vorstandschaftszugehörigkeit nachweisen können und ersichtlich ist, dass sie durch ihr Wirken den Verein in besonderer Weise gefördert haben.
Darüber hinaus kann die Ehrennadel in Gold auch an Vereinsmitglieder verliehen werden, wenn diese mindestens 40 Jahre dem Verein als Mitglied angehören und gegen die Erteilung dieser besonderen Auszeichnung keine sonstigen Bedenken bestehen. Für die Verleihung der Ehrennadel in Gold ist Voraussetzung, dass die Vereins-Ehrennadeln in Bronze und Silber schon vergeben wurden.
2 d) Vereins-Förderer
Die Vereins-Ehrennadel in der Fassung „Bronze, Silber, Gold“ kann zudem auch an besondere Förderer des Vereins vergeben werden, wobei eine Mitgliedschaft im Einzelfall wegen der besonderen Verdienste oder dem Einsatz für den Vereinszweck nicht Voraussetzung sein muss. Für Nicht-Mitglieder bedarf es eines ausdrücklichen Beschlusses der jeweiligen Vorstandschaft.
3 a) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
Für herausragende Dienste um den Verein können Mitglieder zum „Ehrenmitglied“ ernannt werden, die mindestens das 60. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz der Goldenen Ehrennadel sind.
Für die Ernennung zum Ehrenmitglied ist die Zustimmung der Vorstandschaft einzuholen (Mehrheitsbeschluss).
Ehrenmitglieder sind ab ihrer Ernennung für das jeweilige Vereinsjahr von der Beitragszahlung befreit, sie behalten jedoch ausdrücklich alle Rechte eines sonstigen ordentlichen Mitglieds entsprechend der Vereinssatzung.
Ehrenmitglieder können aus gegebenem Anlass auch zu Vorstandssitzungen als beratende Mitglieder eingeladen werden.
3 b) Verleihung eines Vereins-Ehrenamtes
Aufgrund langjähriger aktiver Vereinsarbeit als Inhaber eines Vereinsamts kann Mitgliedern, die sich für bestimmte in der Satzung vorgesehene Ämter als besonders geeignet erwiesen haben, für diese Position nach offiziellem Ausscheiden aus dem Amt und als Dank für besondere Pflichterfüllung, die Auszeichnung als Ehrenamt verliehen werden.
Die Verleihung eines Ehrenamts berechtigt das Mitglied, auch weiterhin beratend an Vorstands-/Ausschusssitzungen teilzunehmen.
4. Tätigkeitsmedaille
Aufgrund langjähriger, aktiver Vereinsarbeit (z.B. Vorstandschaft, Schiedsrichter usw. ) als Inhaber eines oder verschiedener Vereins- bzw. Funktionsämter wird, in Würdigung der Verdienste um die Förderung des Sportes und unermüdlichen Einsatzes für den ASV Eschbach als Dank und Anerkennung, die Tätigkeitsmedaille in drei Stufen (Bronze, Silber und Gold) verliehen.
a) Für 10- jährige Vereinsarbeit die Tätigkeitsmedaille in Bronze.
b) Die Tätigkeitsmedaille in Silber und Gold wird durch Beschluß der Vorstand- schaft verliehen.
5. Ehrungen aus sonstigen Anlässen
Der Vorstand ist berechtigt im Rahmen der Geschäftstätigkeit und im Interesse des Vereins sonstige Ehrungen der Vereinsmitglieder aus bestimmten Anlässen (Jubiläen, Beförderungen, Hochzeiten etc.) im Interesse des Vereins vorzunehmen.
Erfolgte Ehrungen sind im Vereinsprotokoll schriftlich zu vermerken.
6. Schlussbestimmungen
Die Vereinsführung ist ausdrücklich ermächtigt, in Einzelfällen – soweit nicht zwingend über Satzung oder Ehrenordnung festgelegt – aus berechtigten Anlässen von den zeitlichen Vergaben in Bezug auf die Verleihung von Auszeichnungen abzuweichen. Sollte ein Vereins-Ehrenausschuss im Einzelfall gebildet sein, ist dieser zuvor zu hören .
7. Aberkennung
Die Aberkennung eines Ehrensamtes, einer Ehrung oder einer Ehren-Mitglied-schaft aufgrund vereinsschädigenden Verhaltens entgegen dem Satzungszweck, kann nur in Eilfällen von seiten des Vorstands vorläufig ausgesprochen werden; die Aberkennung bedarf jedoch grundsätzlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Vorstehende Grundsätze wurden von der Mitgliederversammlung am 14.03.1997 ausdrücklich gebilligt.
Für die Richtigkeit:
Schmitzer,Bernd 1. Vorsitzender
Naab, Gerhard Protokollführer